Aufgrund dieser Aussagen der (einzig) anwesenden Personen kann nicht geschlossen werden, wie sich die Auseinandersetzung letztlich genau zugetragen hat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner konnten sich an den Ablauf der Auseinandersetzung in der zweiten Phase nicht bzw. nur bruchstückhaft erinnern. Wie es genau zum Sturz und zur Verletzung des Beschwerdeführers gekommen ist, bleibt unklar. Ihre Aussagen sind daher nicht zielführend und darauf kann nicht abgestellt werden.