b) Der Beschwerdeführer wurde am 9. September 2013 polizeilich und am 7. März 2014 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Zum konkreten Tatgeschehen konnte er keine Aussagen machen, sondern musste das Geschehen rekonstruieren. Hinsichtlich der "zweiten Szene" sah er sich nur am Boden liegen und will gehört haben, wie der Beschwerdegegner zu jemandem gesagt haben soll, dass er (Beschwerdeführer) ihn (Beschwerdegegner) versucht habe, in den Unterleib zu treten. Er habe niemanden gesehen, der auf ihn losgegangen sei und sei deshalb der Meinung, dass er von hinten angegangen worden sei. Wer ihn gehalten habe, könne er nicht sagen.