3.a) Der Beschwerdeführer rügt, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in der zweiten Phase den Beschwerdegegner tätlich angegangen habe und die Verletzungen nicht auf die handgreifliche Einwirkung des Beschwerdegegners zurückzuführen seien bzw. nicht in einem rechtsgenüglichen kausalen Zusammenhang damit stehen würden. Dies werde untermauert durch die Aussagen von M.___. Den Sturz des Beschwerdeführers und dessen Verletzung mit einer "Verkettung widriger Umstände" zu erklären, sei zu einfach.