Können erhebliche Zweifel über eine für den Beschuldigten ungünstige Tatsache nicht unterdrückt werden, oder kann eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, darf eine Verurteilung nicht erfolgen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2.a; GVP 1986 Nr. 62; Oberholzer, a.a.O., Rz. 691).