Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein fest steht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann in diesem Sinn nur dann eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Sachrichter entweder von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 1395 f.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur