Entscheidend ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, sondern ein Freispruch zu erwarten ist. Beim Entscheid über die Einstellung des Verfahrens oder Anklageerhebung hat somit die Staatsanwaltschaft eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein fest steht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint.