Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2014.144 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 02.07.2014 Entscheiddatum: 02.07.2014 Entscheid Anklagekammer, 02.07.2014 Art. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Einstellung eines Strafverfahrens nach tätlicher Auseinandersetzung in einem Wirtshaus. Die Beteiligten sagten gegensätzlich aus, die Auskunftspersonen konnten ebenfalls keine näheren Angaben machen. Kein Zweifel, dass der Sachrichter von einem Zweifelsfall ausgehen müsste. Abweisung der Beschwerde (Anklagekammer, 2. Juli 2014, AK.2014.144). Aus den Erwägungen: