{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-144_2014-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1941&type=1563347022&cHash=e660623df201f5c8338f6a9d0041b1b4", "Checksum": "636d78f976aac88281d280e472c595e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2014 AK.2014.144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2014 AK.2014.144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2014 AK.2014.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Einstellung eines Strafverfahrens nach tätlicher Auseinandersetzung in einem Wirtshaus. Die Beteiligten sagten gegensätzlich aus, die Auskunftspersonen konnten ebenfalls keine näheren Angaben machen. Kein Zweifel, dass der Sachrichter von einem Zweifelsfall ausgehen müsste. Abweisung der Beschwerde (Anklagekammer, 2. Juli 2014, AK.2014.144)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:47:37", "Checksum": "060a8c8fbe706ab9869d9e477a1d2348", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2014 AK.2014.144\nRegeste:\nArt. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Einstellung eines Strafverfahrens nach tätlicher Auseinandersetzung in einem Wirtshaus. Die Beteiligten sagten gegensätzlich aus, die Auskunftspersonen konnten ebenfalls keine näheren Angaben machen. Kein Zweifel, dass der Sachrichter von einem Zweifelsfall ausgehen müsste. Abweisung der Beschwerde (Anklagekammer, 2. Juli 2014, AK.2014.144).\n\nAufgrund dieser Aussagen der (einzig) anwesenden Personen kann nicht geschlossen\nwerden, wie sich die Auseinandersetzung letztlich genau zugetragen hat. Sowohl der\nBeschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner konnten sich an den Ablauf der\nAuseinandersetzung in der zweiten Phase nicht bzw. nur bruchstückhaft erinnern. Wie\nes genau zum Sturz und zur Verletzung des Beschwerdeführers gekommen ist, bleibt\nunklar. Ihre Aussagen sind daher nicht zielführend und darauf kann nicht abgestellt\nwerden. Zieht man die Aussagen der Wirtin hinzu, so sind die Kontrahenten nach\neinem Sturz über das Tischchen offenbar wieder aufgestanden, so dass die Verletzung\nund ein offenbar weiterer Sturz des Beschwerdeführers erst danach erfolgt wären. Zu\ndem späteren und damit eigentlich zentralen Kerngeschehen konnte aber auch die\nWirtin keine Angaben machen, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche befand.\nGemäss den Aussagen der Auskunftsperson M.___ soll in der zweiten Phase der\nBeschwerdeführer seinerseits den Beschwerdegegner angegriffen haben und nach\neiner \"Schupferei\" zu Boden gegangen sein. Von einem gemeinsamen Sturz über ein\nTischchen schilderte die Auskunftsperson M.___ nichts. Aufgrund dieser Aussagen\nlässt sich das Geschehen nicht mehr (zweifelsfrei) rekonstruieren, insbesondere bleibt\nunklar, ob die Kontrahenten über ein Tischchen gestürzt sind und wie sich der\nBeschwerdeführer seine Verletzung letztlich zugezogen hat. Aus dem Umstand, dass\nder Beschwerdegegner aussagte, der Beschwerdeführer sei gegen ihn nicht tätlich\ngeworden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der\nBeschwerdegegner konnte sich – wie der Beschwerdeführer auch – an die zweite\nPhase der Auseinandersetzung nicht mehr richtig erinnern und wusste auch nichts\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmehr davon, dass angeblich jemand gesagt habe, dass der Beschwerdeführer versucht\nhaben soll, ihm (dem Beschwerdegegner) in die Weichteile zu treten. Gemäss dem\nWahrnehmungsbericht des ausgerückten Polizisten soll aber der Beschwerdegegner\nselbst (unmittelbar nach dem Vorfall) dem Polizisten geschildert haben, dass der\nBeschwerdeführer versucht haben soll, ihm zwischen die Beine zu treten und danach\ngestürzt sei. Zugunsten des Beschwerdegegners kann bei dieser unklaren Sachlage\nnicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen\nletztlich selbst zugezogen hat, so beispielsweise durch einen solchen Sturz. Ein\nsolches Geschehen liesse sich denn auch mit dieser gegenüber dem Polizisten\nerfolgten Schilderung vereinbaren. Damit bestehen bei objektiver Betrachtungsweise\ninsgesamt erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, wie sich der vorliegend\nzugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich abgespielt hat.\n\nZugunsten des Beschwerdegegners ist von der für ihn günstigeren Sachverhaltsversion\nauszugehen, wonach sich der Beschwerdeführer die Verletzung selbst, allenfalls durch\neinen Sturz, zugezogen haben könnte. Es bestehen damit – entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers – keine Zweifel, dass der Sachrichter entweder von der\nUnschuld des Beschwerdegegners überzeugt sein wird oder aber zumindest derartige\nZweifel an dessen Schuld haben muss und haben wird, dass hier eine Verurteilung\nbzw. jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen ist.\n\nDaran könnte auch eine nochmalige Einvernahme der Wirtin oder der Auskunftsperson\nM.___ nichts ändern. Die Wirtin kann zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, da\nsie sich in der Küche befunden hat. Die Auskunftsperson M.___ sprach in der zweiten\nPhase von einem Angriff durch den Beschwerdeführer und einem anschliessenden\nSturz, als der Beschwerdegegner den Angreifer von sich \"wegschupste\". Die Aussage\nbelastet damit den Beschwerdeführer. Damit es zu einer Verurteilung des\nBeschwerdegegners kommen könnte, müsste die Auskunftsperson ihre Aussagen\nderart (zu Lasten des Beschwerdegegners) ändern, dass sie sich in Widerspruch zu\nihren Erstaussagen setzen würde. Eine solche Belastung über ein Jahr nach den\nfraglichen Ereignissen aber dürfte – sollte eine solche überhaupt erfolgen – kaum derart\nglaubhaft sein, dass damit vor dem Hintergrund des gesamten Beweisergebnisses die\nGrundlage für eine Verurteilung geschaffen würde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNicht massgebend und auch (medizinisch) nicht erstellt ist der Grad der Alkoholisierung\nder Kontrahenten. Entsprechend können daraus auch keine Schlüsse gezogen werden.\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die\nEinstellungsverfügung vom 29. April 2014 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}