{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-07-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-144_2014-07-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1941&type=1563347022&cHash=e660623df201f5c8338f6a9d0041b1b4", "Checksum": "636d78f976aac88281d280e472c595e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2014 AK.2014.144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2014 AK.2014.144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2014 AK.2014.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Einstellung eines Strafverfahrens nach tätlicher Auseinandersetzung in einem Wirtshaus. Die Beteiligten sagten gegensätzlich aus, die Auskunftspersonen konnten ebenfalls keine näheren Angaben machen. Kein Zweifel, dass der Sachrichter von einem Zweifelsfall ausgehen müsste. Abweisung der Beschwerde (Anklagekammer, 2. Juli 2014, AK.2014.144)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:47:37", "Checksum": "060a8c8fbe706ab9869d9e477a1d2348", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.07.2014 AK.2014.144\nRegeste:\nArt. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Einstellung eines Strafverfahrens nach tätlicher Auseinandersetzung in einem Wirtshaus. Die Beteiligten sagten gegensätzlich aus, die Auskunftspersonen konnten ebenfalls keine näheren Angaben machen. Kein Zweifel, dass der Sachrichter von einem Zweifelsfall ausgehen müsste. Abweisung der Beschwerde (Anklagekammer, 2. Juli 2014, AK.2014.144).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.144\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 02.07.2014\nEntscheiddatum: 02.07.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 02.07.2014\nArt. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Einstellung eines Strafverfahrens nach\ntätlicher Auseinandersetzung in einem Wirtshaus. Die Beteiligten sagten\ngegensätzlich aus, die Auskunftspersonen konnten ebenfalls keine näheren\nAngaben machen. Kein Zweifel, dass der Sachrichter von einem Zweifelsfall\nausgehen müsste. Abweisung der Beschwerde (Anklagekammer, 2. Juli\n2014, AK.2014.144).\n\nAus den Erwägungen:\n\nE.II.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung\ndes Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.\n\nEntscheidend ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der\nUntersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes\nErkenntnis besteht, sondern ein Freispruch zu erwarten ist. Beim Entscheid über die\nEinstellung des Verfahrens oder Anklageerhebung hat somit die Staatsanwaltschaft\neine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen.\nEine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver\nKriterien von vornherein fest steht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch\nausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann in diesem Sinn nur dann eingestellt\nwerden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Sachrichter entweder\nvon der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige\nZweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein\nausgeschlossen erscheint (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A.,\nBern 2012, Rz. 1395 f.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 319 N 15-18; BSK\nStPO - Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76).\n\nAusgangspunkt dieser Prognose über den Ausgang des Verfahrens bildet Art. 10\nAbs. 3 StPO. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet \"in dubio pro reo\", dass sich der\nRichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts\nüberzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche und nicht\nzu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so\nverwirklicht hat. Können erhebliche Zweifel über eine für den Beschuldigten ungünstige\nTatsache nicht unterdrückt werden, oder kann eine für den Beschuldigten günstigere\nTatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, darf eine Verurteilung nicht\nerfolgen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2.a; GVP 1986 Nr. 62; Oberholzer, a.a.O., Rz. 691).\n\n3.a) Der Beschwerdeführer rügt, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht\ndavon ausgegangen werden könne, dass er in der zweiten Phase den\nBeschwerdegegner tätlich angegangen habe und die Verletzungen nicht auf die\nhandgreifliche Einwirkung des Beschwerdegegners zurückzuführen seien bzw. nicht in\neinem rechtsgenüglichen kausalen Zusammenhang damit stehen würden. Dies werde\nuntermauert durch die Aussagen von M.___. Den Sturz des Beschwerdeführers und\ndessen Verletzung mit einer \"Verkettung widriger Umstände\" zu erklären, sei zu\neinfach.\n\nb) Der Beschwerdeführer wurde am 9. September 2013 polizeilich und am 7.\nMärz 2014 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Zum konkreten Tatgeschehen konnte\ner keine Aussagen machen, sondern musste das Geschehen rekonstruieren.\nHinsichtlich der \"zweiten Szene\" sah er sich nur am Boden liegen und will gehört\nhaben, wie der Beschwerdegegner zu jemandem gesagt haben soll, dass er\n(Beschwerdeführer) ihn (Beschwerdegegner) versucht habe, in den Unterleib zu treten.\nEr habe niemanden gesehen, der auf ihn losgegangen sei und sei deshalb der\nMeinung, dass er von hinten angegangen worden sei. Wer ihn gehalten habe, könne er\nnicht sagen. Auch der Beschwerdegegner konnte sich an die zweite Phase nicht mehr\ngenauer erinnern, er wusste einzig noch, dass er und der Beschwerdeführer vermutlich\nüber einen kleinen Tisch gefallen seien. Die Wirtin des [Restaurantname] gab zu\nProtokoll, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am Kragen gepackt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe. Es habe ein Gerangel gegeben, bei welchem die beiden über ein Tischchen\ngefallen seien. Beide seien zu Boden gegangen, aber wieder aufgestanden. Sie habe\nsich anschliessend in die Küche begeben. Als sie zurückgekommen sei, sei der\nBeschwerdeführer am Boden gelegen. Wie es dazu gekommen sei, wisse sie nicht. Die\nAuskunftsperson M.___, ebenfalls als Gast im [Restaurantname] anwesend, schilderte,\ndass der Beschwerdegegner zuerst den Beschwerdeführer gewürgt habe. Nachdem\nsich der Beschwerdeführer erholt habe, sei dieser dann auf den Beschwerdegegner\nlos. Es habe eine \"Schupferei\" gegeben, dabei habe der Beschwerdegegner den\nBeschwerdeführer von sich weggeschubst, so dass dieser im Durchgang zu Boden\ngegangen sei. Wie der Beschwerdeführer zu Boden gegangen sei, konnte die\nAuskunftsperson nicht sehen.\n\n"}