Dass ihm die Regelung (erst) mit dem vorliegenden Einspracheverfahren bekannt wurde, zeigt der Umstand, dass er nun die vorliegende Beschwerde der Schweizerischen Post in Rebstein übergeben hat (vgl. Briefumschlag). In Kenntnis der Vorschrift scheint der Beschwerdeführer ohne Weiteres gewillt, diese einzuhalten. Damit kann dem Beschwerdeführer die nicht rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post nicht entgegen gehalten werden. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde zu schützen und der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Rheintal vom 27. März 2014 aufzuheben ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3