Beschwerdeführer diese Regelung gekannt hatte, liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere hatte er auch seine erste Einsprache der österreichischen Post übergeben, diese wurde – infolge der fristgerechten Weiterleitung an die schweizerische Post – ohne Weiteres auch behandelt. Ebenso kann man nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer diese Regelung hätte kennen müssen; Hinweise auf ein entsprechendes Wissen aus allfällig früheren Verfahren liegen nicht vor. Dass ihm die Regelung (erst) mit dem vorliegenden Einspracheverfahren bekannt wurde, zeigt der Umstand, dass er nun die vorliegende Beschwerde der Schweizerischen Post in Rebstein übergeben hat (vgl. Briefumschlag).