Die Einsprache erhebende Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Verfahren vertrauen können. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz kann nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (vgl. BGer 6B_908/2013 E. 2.6). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über die Pflicht der rechtzeitigen Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post nicht belehrt worden ist, ein entsprechender Hinweis ist insbesondere im angefochtenen Strafbefehl bzw. dessen Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten. Anhaltspunkte, dass der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte