Soll jedoch die Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit einer einfachen Erklärung möglich bleiben, so kann einem Rechtsmitteleinleger, der im Ausland wohnt, juristischer Laie ist und über die Pflichten nach Art. 91 StPO (rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post) nicht belehrt worden ist, diese Bestimmung nicht entgegen gehalten werden. Ein solches Vorgehen würde die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens bei einem juristischen Laien in Frage stellen. Die Einsprache erhebende Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Verfahren vertrauen können.