c) Im Falle einer anwaltlichen Vertretung ist eine Postaufgabe im Ausland zur Fristwahrung ungenügend (vgl. GVP 2011 Nr. 69). Handelt es sich beim Rechtsmitteleinleger hingegen um einen juristischen Laien, so rechtfertigt sich diese Auffassung nicht. Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Rechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der Übergabe an eine schweizerische Poststelle berufen zu können, muss die entsprechende Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben werden (vgl. diesbezüglich BGE 125 V 65; ebenso Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 1308; a. A. BGer 6B_22/2013, BGer 4A_305).