b) Der Beschwerdeführer nahm den Strafbefehl am 20. Dezember 2013 entgegen und gab die Einsprache am 30. Dezember 2013 bei der österreichischen Post auf. Er hat die Einsprache damit innert der zehntägigen Frist erhoben, jedoch einer ausländischen statt der schweizerischen Post übergeben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Postsendung in der Schweiz aufgegeben hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre. Er sei sich sicher gewesen, die Einsprache rechtzeitig und rechtskonform erledigt zu haben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte