Entscheid Anklagekammer, 14.05.2014 Art. 91 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Rechtzeitige Übergabe einer Einsprache gegen den Strafbefehl an die Schweizerische Post. Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Rechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der Übergabe an eine schweizerische Poststelle berufen zu können, muss die entsprechende Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben werden.