{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-05-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-121_2014-05-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1929&type=1563347022&cHash=5dd73b0381a7500cf81d967f43fc1d27", "Checksum": "cc215ccb846c4a79d2041d679dd37c29"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Rechtzeitige Übergabe einer Einsprache gegen den Strafbefehl an die Schweizerische Post. Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Rechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der Übergabe an eine schweizerische Poststelle berufen zu können, muss die entsprechende Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben werden. Einem Rechtsmitteleinleger, der im Ausland wohnt, juristischer Laie ist und über die Pflichten nach Art. 91 StPO (rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post) nicht belehrt worden ist, kann diese Bestimmung nicht entgegen gehalten werden (Anklagekammer, 14. Mai 2014, AK.2014.121)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:54:13", "Checksum": "cb89a8a83393decc6b0694166e8ba5fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121\nRegeste:\nArt. 91 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Rechtzeitige Übergabe einer Einsprache gegen den Strafbefehl an die Schweizerische Post. Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Rechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der Übergabe an eine schweizerische Poststelle berufen zu können, muss die entsprechende Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben werden. Einem Rechtsmitteleinleger, der im Ausland wohnt, juristischer Laie ist und über die Pflichten nach Art. 91 StPO (rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post) nicht belehrt worden ist, kann diese Bestimmung nicht entgegen gehalten werden (Anklagekammer, 14. Mai 2014, AK.2014.121).\n\nBeschwerdeführer diese Regelung gekannt hatte, liegen ebenfalls nicht vor.\nInsbesondere hatte er auch seine erste Einsprache der österreichischen Post\nübergeben, diese wurde – infolge der fristgerechten Weiterleitung an die\nschweizerische Post – ohne Weiteres auch behandelt. Ebenso kann man nicht davon\nausgehen, dass der Beschwerdeführer diese Regelung hätte kennen müssen; Hinweise\nauf ein entsprechendes Wissen aus allfällig früheren Verfahren liegen nicht vor. Dass\nihm die Regelung (erst) mit dem vorliegenden Einspracheverfahren bekannt wurde,\nzeigt der Umstand, dass er nun die vorliegende Beschwerde der Schweizerischen Post\nin Rebstein übergeben hat (vgl. Briefumschlag). In Kenntnis der Vorschrift scheint der\nBeschwerdeführer ohne Weiteres gewillt, diese einzuhalten. Damit kann dem\nBeschwerdeführer die nicht rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die\nSchweizerische Post nicht entgegen gehalten werden.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde zu schützen und der\nEntscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Rheintal vom 27. März 2014 aufzuheben\nist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}