{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-05-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2014-121_2014-05-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1929&type=1563347022&cHash=5dd73b0381a7500cf81d967f43fc1d27", "Checksum": "cc215ccb846c4a79d2041d679dd37c29"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2014.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Rechtzeitige Übergabe einer Einsprache gegen den Strafbefehl an die Schweizerische Post. Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Rechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der Übergabe an eine schweizerische Poststelle berufen zu können, muss die entsprechende Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben werden. Einem Rechtsmitteleinleger, der im Ausland wohnt, juristischer Laie ist und über die Pflichten nach Art. 91 StPO (rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post) nicht belehrt worden ist, kann diese Bestimmung nicht entgegen gehalten werden (Anklagekammer, 14. Mai 2014, AK.2014.121)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:54:13", "Checksum": "cb89a8a83393decc6b0694166e8ba5fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.05.2014 AK.2014.121\nRegeste:\nArt. 91 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Rechtzeitige Übergabe einer Einsprache gegen den Strafbefehl an die Schweizerische Post. Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Rechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der Übergabe an eine schweizerische Poststelle berufen zu können, muss die entsprechende Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben werden. Einem Rechtsmitteleinleger, der im Ausland wohnt, juristischer Laie ist und über die Pflichten nach Art. 91 StPO (rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post) nicht belehrt worden ist, kann diese Bestimmung nicht entgegen gehalten werden (Anklagekammer, 14. Mai 2014, AK.2014.121).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2014.121\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 18.02.2020\nEntscheiddatum: 14.05.2014\n\nEntscheid Anklagekammer, 14.05.2014\nArt. 91 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Rechtzeitige Übergabe einer Einsprache\ngegen den Strafbefehl an die Schweizerische Post. Um sich gegenüber\neinem im Ausland wohnhaften Rechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der\nÜbergabe an eine schweizerische Poststelle berufen zu können, muss die\nentsprechende Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung\nausdrücklich angegeben werden. Einem Rechtsmitteleinleger, der im\nAusland wohnt, juristischer Laie ist und über die Pflichten nach Art. 91 StPO\n(rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post) nicht\nbelehrt worden ist, kann diese Bestimmung nicht entgegen gehalten werden\n(Anklagekammer, 14. Mai 2014, AK.2014.121).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2.a) Gegen den Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen\nschriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen\nspätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren\nHanden der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder\nkonsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer nahm den Strafbefehl am 20. Dezember 2013 entgegen\nund gab die Einsprache am 30. Dezember 2013 bei der österreichischen Post auf. Er\nhat die Einsprache damit innert der zehntägigen Frist erhoben, jedoch einer\nausländischen statt der schweizerischen Post übergeben. Der Beschwerdeführer bringt\nvor, dass er die Postsendung in der Schweiz aufgegeben hätte, wenn er darauf\nhingewiesen worden wäre. Er sei sich sicher gewesen, die Einsprache rechtzeitig und\nrechtskonform erledigt zu haben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Im Falle einer anwaltlichen Vertretung ist eine Postaufgabe im Ausland zur\nFristwahrung ungenügend (vgl. GVP 2011 Nr. 69). Handelt es sich beim\nRechtsmitteleinleger hingegen um einen juristischen Laien, so rechtfertigt sich diese\nAuffassung nicht. Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften\nRechtsmitteleinleger auf das Erfordernis der Übergabe an eine schweizerische\nPoststelle berufen zu können, muss die entsprechende Gesetzesbestimmung in der\nRechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben werden (vgl. diesbezüglich BGE 125 V\n65; ebenso Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 1308;\na. A. BGer 6B_22/2013, BGer 4A_305). Dies rechtfertigt sich bei einer Einsprache\ngegen einen Strafbefehl umso mehr, als der Strafbefehl \"lediglich\" einen Vorschlag zur\naussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen\nVerfahrenserledigung darstellt. Er entfaltet erst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil,\nwenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). Das\nverurteilende Erkenntnis der Staatsanwaltschaft steht unter dem Vorbehalt, dass sich\ndie beschuldigte Person dem Urteilsspruch unterzieht. Will sie dies nicht, kann sie mit\neinfacher Erklärung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Die\nRechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahren lässt sich nur damit begründen, dass auf\nEinsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das\nStrafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet\n(BGer 6B_152/2013 E. 3.1 m.w.H.). Soll jedoch die Durchführung des ordentlichen\nVerfahrens mit einer einfachen Erklärung möglich bleiben, so kann einem\nRechtsmitteleinleger, der im Ausland wohnt, juristischer Laie ist und über die Pflichten\nnach Art. 91 StPO (rechtzeitige Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post)\nnicht belehrt worden ist, diese Bestimmung nicht entgegen gehalten werden. Ein\nsolches Vorgehen würde die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens bei einem\njuristischen Laien in Frage stellen. Die Einsprache erhebende Person darf und muss auf\nein rechtsstaatliches Verfahren vertrauen können. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz\nkann nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten (vgl. BGer 6B_908/2013 E.\n2.6).\n\nInsgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über die Pflicht der\nrechtzeitigen Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post nicht belehrt\nworden ist, ein entsprechender Hinweis ist insbesondere im angefochtenen Strafbefehl\nbzw. dessen Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten. Anhaltspunkte, dass der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}