© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird für eine Beschlagnahme bzw. allfällige Einziehung und der damit zusammenhängenden Prognose vom Gesetzgeber auch nicht vorausgesetzt, dass ein wiederholter Verstoss gegen Art. 95 SVG (Fahren ohne Berechtigung) vorliegen muss. Ebenso schliesst ein allfällig verfügter Entzug des Führerausweises die Beschlagnahme bzw. allfällige Einziehung nicht aus. Auf die diesbezüglichen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen.