hingegen darlegte, dass die Tochter für die künftige Erwerbstätigkeit auf den Personenwagen Seat Leon angewiesen sei; die Beschwerdeführerin selbst will jedoch den Toyota Yaris der Tochter übereignen. Selbst wenn dem Beschuldigten keine Haltereigenschaft zukäme, erweist sich die Beschlagnahme aufgrund der vorstehenden Erwägungen und insbesondere unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohnt und damit erleichterten Zugriff auf den Personenwagen Seat Leon haben dürfte, sowie angesichts des Umstands, dass die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte