Der Umstand, dass aus dem Verwertungserlös die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges möglich wäre, vermag – entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin – an der Geeignetheit der Beschlagnahme bzw. einer allfälligen Einziehung nichts zu ändern. Eine Wiederbeschaffung wäre mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, so dass eine Beschlagnahme bzw. allfällige spätere Einziehung zumindest geeignet ist, weitere Widerhandlungen des Beschuldigten gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu verzögern oder zu erschweren (vgl. BGE 137 IV 249 E. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte