Ein gänzlicher Ausschluss, dass der Beschuldigte nicht mehr – auch nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin – über den Personenwagen verfügen könnte, kann nicht sichergestellt werden. Der Umstand, dass aus dem Verwertungserlös die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges möglich wäre, vermag – entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin – an der Geeignetheit der Beschlagnahme bzw. einer allfälligen Einziehung nichts zu ändern.