Der Umstand, dass offenbar die Beschwerdeführerin Eigentümerin (und eingetragene Fahrzeughalterin) des Personenwagen ist, schliesst eine Beschlagnahme wie auch eine allfällige Einziehung nicht aus. Der Personenwagen wäre, da der Beschuldigte im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohnt, für diesen ohne Weiteres weiterhin verfügbar. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie würde ihrem Sohn den Wagen nicht mehr zur Verfügung stellen, vermag daran nichts zu ändern. Ein gänzlicher Ausschluss, dass der Beschuldigte nicht mehr – auch nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin – über den Personenwagen verfügen könnte, kann nicht sichergestellt werden.