Das beschlagnahmte Fahrzeug ist aufgrund des leistungsstarken, sportlichen Motors besonders geeignet, weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen zu begehen. Der Beschuldigte hatte sich bereits in der Vergangenheit wegen SVG-Übertretungen zu verantworten. Am 16. März 2012 führte er ein Fahrzeug, das in nicht betriebssicheren bzw. vorschriftsgemässen Zustand war und mehrere Mängel, so insbesondere einen unerlaubten Sportluftfiltereinsatz und unerlaubte Manipulationen am Luftfilterkasten, aufwies. Ebenso fuhr er damals mehrfach an einer Unfallstelle vorbei und betätigte dabei ständig die Hupe.