© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte. Die Einziehung muss verhältnismässig sein; sie darf nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels – weitere Gefährdungen durch das fragliche Motorfahrzeug in der Hand des Täters zu verhindern bzw. solche zumindest zu verzögern oder zu erschweren – nötig ist (Botschaft zu Via sicura, BBl 2010 8485; Maurer, in: Kommentar StGB, Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, 2013, Art. 90a SVG N 4-7).