Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt in jedem Fall dann vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG); oder anders formuliert bei einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 140 km/h bei einer signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die Qualifikation ist unabhängig davon, ob besonders günstige Strassenoder Verkehrsverhältnisse vorlagen, erfüllt. Das Lenken eines Motorfahrzeugs mit solchen Geschwindigkeiten birgt ex lege das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (Maurer, in: Kommentar StGB, Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/ Riesen-Kupper/