Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die Beifügung "in skrupelloser Weise" bedeutet, dass die Einziehung nur bei besonders gravierenden Verhaltensweisen im Strassenverkehr zur Anwendung gelangen kann. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. "Rasertatbestand") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah (Maurer, in: Kommentar StGB, Donatsch/ Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, 2013, Art. 90a SVG N 6). Nach Art. 90 Abs. 3