Die Einziehungsbeschlagnahme richtet sich in ihrem Umfang nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Am 1. Januar 2013 ist Art. 90a SVG in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs angeordnet werden, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.