Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen, rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.89). Aus den Erwägungen: 4.a) Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d).