Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. "Rasertatbestand") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah. Gegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit welchem die Anlasstat begangen wurde. Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre.