Entscheid Anklagekammer, 29.05.2013 Art. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines "Raserfahrzeugs" nach Art. 90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher Ausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. "Rasertatbestand") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah.