{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-89_2013-05-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1877&type=1563347022&cHash=9e4600c08ce06ec9ab8669d21b61acad", "Checksum": "1c43a53da1586af1058b863fd107a469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines \"Raserfahrzeugs\" nach Art. 90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher Ausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. \"Rasertatbestand\") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah. Gegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit welchem die Anlasstat begangen wurde. Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen, rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.89)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:41:40", "Checksum": "4e2a3b50e0626c00542e4ca433df839c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89\nRegeste:\nArt. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines \"Raserfahrzeugs\" nach Art. 90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher Ausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. \"Rasertatbestand\") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah. Gegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit welchem die Anlasstat begangen wurde. Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen, rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.89).\n\nDer Umstand, dass offenbar die Beschwerdeführerin Eigentümerin (und eingetragene\nFahrzeughalterin) des Personenwagen ist, schliesst eine Beschlagnahme wie auch eine\nallfällige Einziehung nicht aus. Der Personenwagen wäre, da der Beschuldigte im\ngleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohnt, für diesen ohne Weiteres\nweiterhin verfügbar. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie würde ihrem Sohn den\nWagen nicht mehr zur Verfügung stellen, vermag daran nichts zu ändern. Ein gänzlicher\nAusschluss, dass der Beschuldigte nicht mehr – auch nicht gegen den Willen der\nBeschwerdeführerin – über den Personenwagen verfügen könnte, kann nicht\nsichergestellt werden. Der Umstand, dass aus dem Verwertungserlös die Anschaffung\neines neuen Fahrzeuges möglich wäre, vermag – entgegen den Einwänden der\nBeschwerdeführerin – an der Geeignetheit der Beschlagnahme bzw. einer allfälligen\nEinziehung nichts zu ändern. Eine Wiederbeschaffung wäre mit nicht unerheblichen\nKosten verbunden, so dass eine Beschlagnahme bzw. allfällige spätere Einziehung\nzumindest geeignet ist, weitere Widerhandlungen des Beschuldigten gegen die\nStrassenverkehrsvorschriften zu verzögern oder zu erschweren (vgl. BGE 137 IV 249 E.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.5.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand,\ndass die Beschwerdeführerin ein weiteres Fahrzeug besitzt, nicht der \"Umkehrschluss\"\ngezogen werden, dass deshalb mit der Beschlagnahme bzw. einer allfälligen\nEinziehung des Personenwagens Seat Leon eine Gefährdung nicht ausgeschlossen\nwerden könne und deshalb eine Freigabe zu erfolgen habe. So verfügt einerseits der\nToyota Yaris nicht über eine sportliche Ausstattung, welche massive\nGeschwindigkeitsüberschreitungen begünstigt, andererseits vermag der Umstand,\ndass ein Zweitwagen vorhanden ist, nicht generell eine Beschlagnahme oder allfällige\nEinziehung zu unterlaufen, ansonsten die Einziehungsvorschriften generell bei\nbeschuldigten Personen mit mehr als einem Personenwagen nicht zur Anwendung\nkämen.\n\nDie Beschlagnahme erweist sich auch als verhältnismässig. Dem Beschuldigten wurde\nder Führerausweis auf der Stelle abgenommen und er hat damit zu rechnen, dass der\nAusweis für mindestens zwei Jahre entzogen bleibt (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG)\nund er in dieser Zeit damit ohnehin kein Fahrzeug lenken darf. Die Beschwerdeführerin\nselbst verfügt seit dem [...] 2009 über einen Toyota Yaris, den sie für den Arbeitsweg\nbenutzen kann, damit ist auch sie – entgegen ihren Vorbringen – nicht auf den\nbeschlagnahmten Seat Leon angewiesen. Überdies bestehen – wie die\nStaatsanwaltschaft richtig anführt – mit der sportlichen Ausstattung des Seat Leon, der\nMusikanlage sowie der früheren Einlösung eines anderen Fahrzeugs mit den (gleichen)\nKontrollschildern [...] auf den Beschuldigten selbst zudem verschiedene Indizien, die\ndurchaus den Schluss zulassen können, dass dem Beschuldigten Haltereigenschaft\nhinsichtlich des Seat Leon zukommen könnte. Die diesbezüglichen Bestreitungen der\nBeschwerdeführerin erscheinen wenig glaubhaft und sind zudem widersprüchlich, da\neinerseits sie selber vorbringt, den Personenwagen Seat Leon (und nicht den Toyota\nYaris) für den Arbeitsweg zu benötigen, der Ehemann der Beschwerdeführerin\nhingegen darlegte, dass die Tochter für die künftige Erwerbstätigkeit auf den\nPersonenwagen Seat Leon angewiesen sei; die Beschwerdeführerin selbst will jedoch\nden Toyota Yaris der Tochter übereignen. Selbst wenn dem Beschuldigten keine\nHaltereigenschaft zukäme, erweist sich die Beschlagnahme aufgrund der vorstehenden\nErwägungen und insbesondere unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte im gleichen\nHaushalt wie die Beschwerdeführerin wohnt und damit erleichterten Zugriff auf den\nPersonenwagen Seat Leon haben dürfte, sowie angesichts des Umstands, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführerin über ein weiteres Fahrzeug (Toyota Yaris) verfügt, als\nverhältnismässig.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird für eine Beschlagnahme bzw.\nallfällige Einziehung und der damit zusammenhängenden Prognose vom Gesetzgeber\nauch nicht vorausgesetzt, dass ein wiederholter Verstoss gegen Art. 95 SVG (Fahren\nohne Berechtigung) vorliegen muss. Ebenso schliesst ein allfällig verfügter Entzug des\nFührerausweises die Beschlagnahme bzw. allfällige Einziehung nicht aus. Auf die\ndiesbezüglichen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen.\n\n"}