{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-89_2013-05-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1877&type=1563347022&cHash=9e4600c08ce06ec9ab8669d21b61acad", "Checksum": "1c43a53da1586af1058b863fd107a469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines \"Raserfahrzeugs\" nach Art. 90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher Ausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. \"Rasertatbestand\") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah. Gegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit welchem die Anlasstat begangen wurde. Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen, rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.89)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:41:40", "Checksum": "4e2a3b50e0626c00542e4ca433df839c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89\nRegeste:\nArt. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines \"Raserfahrzeugs\" nach Art. 90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher Ausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. \"Rasertatbestand\") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah. Gegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit welchem die Anlasstat begangen wurde. Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen, rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.89).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte. Die Einziehung muss\nverhältnismässig sein; sie darf nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des\nangestrebten Ziels – weitere Gefährdungen durch das fragliche Motorfahrzeug in der\nHand des Täters zu verhindern bzw. solche zumindest zu verzögern oder zu\nerschweren – nötig ist (Botschaft zu Via sicura, BBl 2010 8485; Maurer, in: Kommentar\nStGB, Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, 2013, Art. 90a SVG\nN 4-7).\n\nb) Der Sohn der Beschwerdeführerin fuhr mit dem beschlagnahmten Seat Leon,\n[...], auf der Ausserortsstrecke mit einer Fahrgeschwindigkeit von 141 km/h. Die\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beträgt entsprechend 61 km/h.\nDamit liegt eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit\nvor, mit welcher das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern\ngeschaffen wurde. Diese Fahrweise ist als besonders gravierende Verhaltensweise und\ndamit ohne weiteres als skrupellos einzustufen. Selbst wenn bei solchen\nÜberschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die örtlichen Verhältnisse an\nsich gar nicht mehr zu berücksichtigen sind, tritt vorliegend erschwerend dazu, dass\nam fraglichen Samstagnachmittag, in beide Fahrtrichtungen lebhafter Verkehr\nherrschte und im Anschluss an die gerade Fahrstrecke eine Kurve folgt. Insgesamt\ndürfte ohne Weiteres von einer groben Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser\nWeise begangen wurde, ausgegangen werden können.\n\nDas beschlagnahmte Fahrzeug ist aufgrund des leistungsstarken, sportlichen Motors\nbesonders geeignet, weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen zu begehen. Der\nBeschuldigte hatte sich bereits in der Vergangenheit wegen SVG-Übertretungen zu\nverantworten. Am 16. März 2012 führte er ein Fahrzeug, das in nicht betriebssicheren\nbzw. vorschriftsgemässen Zustand war und mehrere Mängel, so insbesondere einen\nunerlaubten Sportluftfiltereinsatz und unerlaubte Manipulationen am Luftfilterkasten,\naufwies. Ebenso fuhr er damals mehrfach an einer Unfallstelle vorbei und betätigte\ndabei ständig die Hupe. Am 5. Juni 2012 beschleunigte der Beschuldigte seinen\nPersonenwagen an der Seestrasse in Walenstadt, Höhe Zeughaus, und setzte zu\neinem Überholmanöver an, lenkte anschliessend seinen Personenwagen auf die\nGegenfahrbahn und bremste – als er auf der Höhe der Fahrertüre des zu überholenden\nFahrzeuges war – ab und wechselte hinter diesem Fahrzeug wieder auf die eigene\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFahrbahn zurück. Anlässlich der anschliessenden Kontrolle wurde zudem festgestellt,\ndass das vordere Kontrollschild auf einer Höhe von 17 cm (Unterkante) statt der\nvorgeschriebenen Höhe von 20 cm angebracht war. Bereits diese Vorfälle zeigen auf,\ndass der Beschuldigte nicht gewillt erscheint, insbesondere die\nStrassenverkehrsvorschriften einzuhalten. Zusätzlich weist der Beschuldigte mehrere\n(Jugend-)Vorstrafen auf (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch im Juli\n2010, mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,\nmehrfacher Hausfriedensbruch und versuchter Hausfriedensbruch im Dezember 2009\nund Februar 2010 sowie Sachbeschädigung im Juni 2008). Offenbar haben ihn auch\ndiese Vorstrafen nicht beeindruckt. Vielmehr liess er sich dennoch zu einer massiven\nGeschwindigkeitsüberschreitung hinreissen, einzig weil – gemäss seinen Aussagen –\ndas Auto \"halt schnell auf hohen Geschwindigkeiten\" ist und er \"einmal auf einer\nlangen, geraden Strecke\" habe \"Gas geben\" wollen. Ebenso zeigen die (angeführte\nSVG-)Vorstrafe wie auch das Tuning seiner bisherigen Fahrzeuge auf, dass sportliche\nFahrzeuge einen gewissen Reiz auf den Beschuldigten auszuüben scheinen. Insgesamt\nist es (vor dem Hintergrund des aktuellen Verfahrensstandes) hinreichend\nwahrscheinlich, dass ohne die Beschlagnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet\nwäre bzw. der Beschuldigte rückfallgefährdet sein dürfte.\n\n"}