{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-89_2013-05-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1877&type=1563347022&cHash=9e4600c08ce06ec9ab8669d21b61acad", "Checksum": "1c43a53da1586af1058b863fd107a469"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines \"Raserfahrzeugs\" nach Art. 90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher Ausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. \"Rasertatbestand\") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah. Gegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit welchem die Anlasstat begangen wurde. Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen, rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.89)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:41:40", "Checksum": "4e2a3b50e0626c00542e4ca433df839c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.05.2013 AK.2013.89\nRegeste:\nArt. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines \"Raserfahrzeugs\" nach Art. 90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher Ausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) mit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen wurde. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. \"Rasertatbestand\") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im Zusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah. Gegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit welchem die Anlasstat begangen wurde. Das Fahrzeug kann auch dann beschlagnahmt werden, wenn es auf eine Drittperson eingelöst ist, sofern das Fahrzeug sonst weiterhin für den Beschuldigten verfügbar wäre. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen, rückfallgefährdeten Verkehrsteilnehmer der Fall sein dürfte (Anklagekammer, 29. Mai 2013, AK.2013.89).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.89\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 29.05.2013\nEntscheiddatum: 29.05.2013\n\nEntscheid Anklagekammer, 29.05.2013\nArt. 90a SVG (SR 741.01). Beschlagnahme eines \"Raserfahrzeugs\" nach Art.\n90a SVG. Der Beschuldigte lenkte seinen Personenwagen (mit sportlicher\nAusführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h)\nmit 141 km/h. Anlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in\nskrupelloser Weise begangen wurde. 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Mai 2013, AK.2013.89).\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.a) Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte\neiner beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn\nsie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d).\n\nDie Einziehungsbeschlagnahme richtet sich in ihrem Umfang nach den Vorgaben des\nmateriellen Rechts. Am 1. Januar 2013 ist Art. 90a SVG in Kraft getreten. Nach dieser\nBestimmung kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs angeordnet werden, wenn\ndamit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen\nabgehalten werden kann.\n\nAnlasstat ist eine grobe Verkehrsregelverletzung, die in skrupelloser Weise begangen\nwurde. Die Beifügung \"in skrupelloser Weise\" bedeutet, dass die Einziehung nur bei\nbesonders gravierenden Verhaltensweisen im Strassenverkehr zur Anwendung\ngelangen kann. Die gleichzeitige Schaffung der Einziehungsbestimmung zusammen mit\nder qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (sog.\n\"Rasertatbestand\") weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Einziehung vor allem im\nZusammenhang mit dieser Verfehlung vorsah (Maurer, in: Kommentar StGB, Donatsch/\nFlachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, 2013, Art. 90a SVG N 6). Nach Art. 90\nAbs. 3 SVG wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer\nVerkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern\neingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht\nbewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Eine besonders krasse Missachtung der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt in jedem Fall dann vor, wenn die\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art.\n90 Abs. 4 lit. c SVG); oder anders formuliert bei einer Fahrgeschwindigkeit von\nmindestens 140 km/h bei einer signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit\nvon 80 km/h. Die Qualifikation ist unabhängig davon, ob besonders günstige Strassenoder Verkehrsverhältnisse vorlagen, erfüllt. Das Lenken eines Motorfahrzeugs mit\nsolchen Geschwindigkeiten birgt ex lege das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten\noder Todesopfern (Maurer, in: Kommentar StGB, Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/\nRiesen-Kupper/Weder, 2013, Art. 90 SVG N 29 und N 33).\n\nGegenstand der Einziehung kann ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug sein, mit\nwelchem die Anlasstat begangen wurde. Hat der Täter die Anlasstat mit einem\nFahrzeug begangen, das im Eigentum eines Dritten steht, so wird die Einziehung\nzufolge der durch Art. 26 der Bundesverfassung gewährleisteten Eigentumsgarantie\nnur möglich sein, wenn das Fahrzeug sonst für den Täter weiterhin verfügbar wäre, z.B.\nbei Eigentum eines Familienmitgliedes oder eines guten Bekannten. Die Einziehung ist\nanzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die\nSicherheit von Menschen gefährdet wäre, was beim nicht einsichtigen,\n\n"}