Wiederherstellungsgesuch zurückweisen; würde dabei die Wiederherstellung gutgeheissen, wäre das Gericht an diesen Entscheid im Falle einer nochmaligen Anklageerhebung gebunden. Im Übrigen sind bei der ausschliesslichen Zuständigkeit des Kreisgerichts keine Rechtsnachteile der von einem solchen Entscheid betroffenen Verfahrenspartei ersichtlich. So ist insbesondere die Beschwerdemöglichkeit an die Anklagekammer auch im Falle der Entscheidfällung durch das Gericht gegeben. Bei Ungültigkeit der Einsprache wegen Nichteinhaltens der Einsprachefrist ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegeben.