So ist insbesondere die Beschwerdemöglichkeit an die Anklagekammer auch im Falle der Entscheidfällung durch das Gericht gegeben. Bei Ungültigkeit der Einsprache wegen Nichteinhaltens der Einsprachefrist ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. Insgesamt ist deshalb die Vorinstanz anzuweisen, im Strafverfahren über die Gültigkeit der Einsprache, darin eingeschlossen über die Wiederherstellung der Einsprache, zu entscheiden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3