Indem der Einzelrichter sowohl über die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Einsprache als auch über ein (allfälliges) Gesuch um Wiederherstellung entscheidet, können sich möglicherweise widersprechende Resultate bei einer Entscheidfällung durch zwei verschiedene Behörden von vornherein vermieden werden. Zudem erweist es sich als prozessökonomisch, dass das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Prüfungspflicht bezüglich der Gültigkeit einer Einsprache gleichzeitig auch über ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch befindet. Andernfalls © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte