356 Abs. 2 StPO) über die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung und gleichzeitig auch über ein damit zusammenhängendes Wiederherstellungsgesuch (Art. 94 StPO) zu befinden. Indem der Einzelrichter sowohl über die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Einsprache als auch über ein (allfälliges) Gesuch um Wiederherstellung entscheidet, können sich möglicherweise widersprechende Resultate bei einer Entscheidfällung durch zwei verschiedene Behörden von vornherein vermieden werden.