Den zuletzt angeführten Lehrmeinungen ist im Ergebnis zu folgen. Hält die Staatsanwaltschaft nach Eingang einer ihrer Ansicht nach verspäteten Einsprache, einschliesslich eines damit allenfalls verbundenen Wiederherstellungsgesuchs, am Strafbefehl fest und erhebt Anklage beim (erstinstanzlichen) Gericht, hat diese Gerichtsbehörde im Rahmen ihres Entscheides über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) über die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung und gleichzeitig auch über ein damit zusammenhängendes Wiederherstellungsgesuch (Art. 94 StPO) zu befinden.