In einem solchen Fall erlässt das Gericht einen beschwerdefähigen Entscheid (vgl. BSK StPO-Franz Riklin, Art. 356 N 2). Nach der Ansicht des gleichen Autors entscheidet im Falle des Streites über die Gültigkeit des Strafbefehls und/oder der Einsprache, namentlich wenn die beschuldigte Person der Meinung ist, der Strafbefehl sei ungültig bzw. die Staatsanwaltschaft die Einsprache sei ungültig und der Strafbefehl zum Urteil geworden, das erstinstanzliche Gericht darüber, sobald es mit dem Fall befasst ist (BSK StPO-Franz Riklin, Art. 354 N 17).