Demgegenüber ist (ebenso) klar gesetzlich festgelegt, dass das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache – insbesondere deren Rechtzeitigkeit – entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO; vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1483). Dies sind Prozessvoraussetzungen. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung) wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. In einem solchen Fall erlässt das Gericht einen beschwerdefähigen Entscheid (vgl. BSK StPO-Franz Riklin, Art.