a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim Gericht erhebt (lit. d). Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Folgt man dem Wortlaut von Art. 94 Abs. 2 StPO hätte die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, das Wiederherstellungsgesuch zu beurteilen, weil bei ihr gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO die versäumte Verhandlung (Einsprache gegen den Strafbefehl) einzureichen ist. In diesem Sinne äussert sich auch die Botschaft zur