3. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles dar. Einzig möglicher Rechtsbehelf ist die Einsprache (Art. 354 StPO), welche kein Rechtsmittel darstellt. Mit der Einsprache fällt grundsätzlich der Strafbefehl dahin. Wird Einsprache erhoben, liegt der Ball zunächst wieder bei der Staatsanwaltschaft. Sie führt ein eigentliches Vorverfahren durch, in dessen Rahmen sie die erforderlichen Beweise abnimmt, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Anschliessend entscheidet sie nach Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit.