Entscheid Anklagekammer, 05.06.2013 Art. 94 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Erhebt die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl Einsprache, erachtet die Staatsanwaltschaft die Einsprache als ungültig und hält deshalb am Strafbefehl fest, entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, darin eingeschlossen auch über ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch (Anklagekammer, 5. Juni 2013, AK.2013.86). Aus den Erwägungen: