{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-06-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-86_2013-06-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1879&type=1563347022&cHash=e95d43b9a64019c173c8af1d50c5af4f", "Checksum": "82855dd75edffd3a7914c143a46b3b80"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.06.2013 AK.2013.86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.06.2013 AK.2013.86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.06.2013 AK.2013.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 94 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Erhebt die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl Einsprache, erachtet die Staatsanwaltschaft die Einsprache als ungültig und hält deshalb am Strafbefehl fest, entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, darin eingeschlossen auch über ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch (Anklagekammer, 5. Juni 2013, AK.2013.86)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:40:36", "Checksum": "57cda85170e1c5ff4e8904f7ee916289", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.06.2013 AK.2013.86\nRegeste:\nArt. 94 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Erhebt die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl Einsprache, erachtet die Staatsanwaltschaft die Einsprache als ungültig und hält deshalb am Strafbefehl fest, entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, darin eingeschlossen auch über ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch (Anklagekammer, 5. Juni 2013, AK.2013.86).\n\nmüsste vorerst das Gericht die Nichteinhaltung der Einsprachefrist feststellen und\nanschliessend die Sache an die Staatsanwaltschaft zum Entscheid über das\nWiederherstellungsgesuch zurückweisen; würde dabei die Wiederherstellung\ngutgeheissen, wäre das Gericht an diesen Entscheid im Falle einer nochmaligen\nAnklageerhebung gebunden. Im Übrigen sind bei der ausschliesslichen Zuständigkeit\ndes Kreisgerichts keine Rechtsnachteile der von einem solchen Entscheid betroffenen\nVerfahrenspartei ersichtlich. So ist insbesondere die Beschwerdemöglichkeit an die\nAnklagekammer auch im Falle der Entscheidfällung durch das Gericht gegeben. Bei\nUngültigkeit der Einsprache wegen Nichteinhaltens der Einsprachefrist ist die\nBeschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegeben.\n\nInsgesamt ist deshalb die Vorinstanz anzuweisen, im Strafverfahren über die Gültigkeit\nder Einsprache, darin eingeschlossen über die Wiederherstellung der Einsprache, zu\nentscheiden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}