{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-06-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-86_2013-06-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1879&type=1563347022&cHash=e95d43b9a64019c173c8af1d50c5af4f", "Checksum": "82855dd75edffd3a7914c143a46b3b80"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.06.2013 AK.2013.86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.06.2013 AK.2013.86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.06.2013 AK.2013.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 94 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Erhebt die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl Einsprache, erachtet die Staatsanwaltschaft die Einsprache als ungültig und hält deshalb am Strafbefehl fest, entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, darin eingeschlossen auch über ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch (Anklagekammer, 5. Juni 2013, AK.2013.86)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:40:36", "Checksum": "57cda85170e1c5ff4e8904f7ee916289", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.06.2013 AK.2013.86\nRegeste:\nArt. 94 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Erhebt die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl Einsprache, erachtet die Staatsanwaltschaft die Einsprache als ungültig und hält deshalb am Strafbefehl fest, entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, darin eingeschlossen auch über ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch (Anklagekammer, 5. Juni 2013, AK.2013.86).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.86\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 05.06.2013\nEntscheiddatum: 05.06.2013\n\nEntscheid Anklagekammer, 05.06.2013\nArt. 94 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Erhebt die beschuldigte\nPerson gegen den Strafbefehl Einsprache, erachtet die Staatsanwaltschaft\ndie Einsprache als ungültig und hält deshalb am Strafbefehl fest, entscheidet\ndas erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der\nEinsprache, darin eingeschlossen auch über ein allfälliges\nWiedererwägungsgesuch (Anklagekammer, 5. Juni 2013, AK.2013.86).\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des\nStraffalles dar. Einzig möglicher Rechtsbehelf ist die Einsprache (Art. 354 StPO),\nwelche kein Rechtsmittel darstellt. Mit der Einsprache fällt grundsätzlich der Strafbefehl\ndahin. Wird Einsprache erhoben, liegt der Ball zunächst wieder bei der\nStaatsanwaltschaft. Sie führt ein eigentliches Vorverfahren durch, in dessen Rahmen\nsie die erforderlichen Beweise abnimmt, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich\nsind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Anschliessend entscheidet sie nach Art. 355 Abs. 3 StPO,\nob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen\nStrafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim Gericht erhebt (lit. d). Hält die\nStaatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem\nerstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt\ndabei als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).\n\nFolgt man dem Wortlaut von Art. 94 Abs. 2 StPO hätte die Staatsanwaltschaft,\nUntersuchungsamt Altstätten, das Wiederherstellungsgesuch zu beurteilen, weil bei ihr\ngemäss Art. 354 Abs. 1 StPO die versäumte Verhandlung (Einsprache gegen den\nStrafbefehl) einzureichen ist. In diesem Sinne äussert sich auch die Botschaft zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, weil sich die\nStaatsanwaltschaft bzw. die Strafverfolgungsbehörde nach erfolgter Einsprache wieder\nmit dem Strafsache zu befassen habe (BBl 2006 1158). Die gleiche Ansicht wird\nteilweise auch in der Literatur vertreten (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische\nStrafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 94 N 10).\n\nDemgegenüber ist (ebenso) klar gesetzlich festgelegt, dass das erstinstanzliche Gericht\nüber die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache – insbesondere deren\nRechtzeitigkeit – entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO; vgl. Niklaus Oberholzer,\nGrundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1483). Dies sind\nProzessvoraussetzungen. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter\nEinreichung) wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. In einem solchen Fall\nerlässt das Gericht einen beschwerdefähigen Entscheid (vgl. BSK StPO-Franz Riklin,\nArt. 356 N 2). Nach der Ansicht des gleichen Autors entscheidet im Falle des Streites\nüber die Gültigkeit des Strafbefehls und/oder der Einsprache, namentlich wenn die\nbeschuldigte Person der Meinung ist, der Strafbefehl sei ungültig bzw. die\nStaatsanwaltschaft die Einsprache sei ungültig und der Strafbefehl zum Urteil\ngeworden, das erstinstanzliche Gericht darüber, sobald es mit dem Fall befasst ist\n(BSK StPO-Franz Riklin, Art. 354 N 17).\n\nDen zuletzt angeführten Lehrmeinungen ist im Ergebnis zu folgen. Hält die\nStaatsanwaltschaft nach Eingang einer ihrer Ansicht nach verspäteten Einsprache,\neinschliesslich eines damit allenfalls verbundenen Wiederherstellungsgesuchs, am\nStrafbefehl fest und erhebt Anklage beim (erstinstanzlichen) Gericht, hat diese\nGerichtsbehörde im Rahmen ihres Entscheides über die Gültigkeit des Strafbefehls und\nder Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) über die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung\nund gleichzeitig auch über ein damit zusammenhängendes Wiederherstellungsgesuch\n(Art. 94 StPO) zu befinden. Indem der Einzelrichter sowohl über die Rechtzeitigkeit der\nEinreichung der Einsprache als auch über ein (allfälliges) Gesuch um Wiederherstellung\nentscheidet, können sich möglicherweise widersprechende Resultate bei einer\nEntscheidfällung durch zwei verschiedene Behörden von vornherein vermieden\nwerden. Zudem erweist es sich als prozessökonomisch, dass das Gericht im Rahmen\nder ihm obliegenden Prüfungspflicht bezüglich der Gültigkeit einer Einsprache\ngleichzeitig auch über ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch befindet. Andernfalls\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}