c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher zu schützen und Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Altstätten vom 26. März 2013 (ST.2012.27503) wird aufgehoben. Die Kosten des entsprechenden Strafverfahrens sind vom Staat zu tragen.