Inwiefern sich die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten haben soll bzw. gegen eine entsprechende Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert haben soll, wird von der Vorinstanz weder dargetan, noch sind solche Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Schliesslich liesse sich ein solcher Vorwurf zusätzlich auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen, da die Beweislage unklar und der Vorwurf bestritten ist.