In der (an sich nicht zu berücksichtigenden) Begründung in der Vernehmlassung wird von der Staatsanwaltschaft Altstätten ausgeführt, dass die Feststellung einer geringen Tatschuld der Einstellungsverfügung nach Art. 319 Abs. 1 lit e StPO zugrunde liege. Eine Kostenauflage in einer Einstellungsverfügung gestützt auf ein (allfällig) strafrechtliches Verschulden verstösst jedoch gegen die Unschuldsvermutung. Überdies wurde in der Einstellungsverfügung explizit offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 10.90 effektiv veruntreut und sich damit überhaupt strafbar gemacht hatte ("ob A. tatsächlich die CHF 10.90 veruntreute, kann