b) In der Einstellungsverfügung wird lediglich erwähnt, dass die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgt. Inwiefern die Beschwerdeführerin mit der betreffenden Handlung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine Verhaltensnorm nicht eingehalten hat, wird von der Vorinstanz nicht ausgeführt; die Begründung ist dementsprechend ungenügend.